Wertminderung:
Dies ist der bei einem Verkauf des reparierten Fahrzeugs zu erwartende Mindererlös. Berechnet wird er i.d.R. für Fahrzeuge, die nicht älter als 5 Jahre sind und deren Laufleistung geringer als 100.000 km ist. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Die Höhe der Wertminderung wird von einem Sachverständigen im Rahmen eines Haftpflicht Kfz Gutachtens ermittelt.
Anwaltskosten:
Nach deutschem Recht bekommt der Geschädigte bei einem unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden Rechtsanwalts- und Gutachterkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet. Einzureichen ist die Honorarrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung. In der Regel wird dieses vom beauftragten Kfz - Gutachter erledigt.
Sachverständigenhonorar:
Nach deutschem Recht bekommt der Geschädigte bei einem unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden die Rechnung des Sachverständigen erstattet. Einzureichen ist dessen Honorarrechnung bei der gegnerischen Haftpflicht-versicherung. Wird mit der Beauftragung des Sachverständigen der Honoraranspruch aus dem Schadenersatz zugunsten des Sachverständigenbüros abgetreten, so können unsere Sachverständige mit der Versicherung direkt abrechnen.
Fiktive Schadensabrechnung:
Tipp: Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.
Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Man spricht von »fiktiver Schadensberechnung«. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.
Abschleppkosten:
Ist Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit oder ist die Fahrsicherheit durch den Unfall stark beeinträchtigt, so muss das Auto von der Unfallstelle entfernt werden. Das gleiche gilt auch für eine Bergung des Fahrzeugs, falls sich dieses beispielsweise überschlagen haben sollte oder im Graben fest steckt. In der Regel ruft man dann einen Abschleppunternehmer, der auch bezahlt werden möchte.
Ist man Mitglied in einem Automobilclub (z.B. ADAC,ACE) so ist das kostenlose Abschleppen meist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Andernfalls wird nach verschiedenen Faktoren abgerechnet (Aufwand, Fahrtstrecke, Nachtzeit u.a.).
Auch die Abschleppkosten können bei der Versicherung des Unfallverursachers abgerechnet werden.
Defekte Ausrüstung und Gepäck:
Sollten in Ihrem Pkw Gepäckstücke (Koffer, Sporttaschen, Notebooktaschen usw.) oder Ausrüstungsgegenstände (Navigationsgeräte, Kindersitze usw.) beschädigt worden sein, so haben sie auch auf diesen Anspruch auf Schadensersatz.